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KLEINBETRAGSRECHNUNG

Kleinbetragsrechnung 2026: Grenze von 250 €, Pflichtangaben und Muster

Bis 250 € brutto genügen fünf Angaben: was auf den Beleg gehört, wie Sie die Vorsteuer herausrechnen und wann die Erleichterung nicht gilt.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 € nicht übersteigt. Für sie genügen nach § 33 UStDV fünf Angaben: Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz. Die Grenze gilt seit 2017 unverändert, auch 2026.

Kleinbetragsrechnung 2026: Die Grenze liegt bei 250 € brutto.

Eine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 250 € nicht übersteigt. Gemeint ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer, nicht der Nettobetrag. Die Grenze wurde zum 1. Januar 2017 von 150 € auf 250 € angehoben und gilt seitdem unverändert, für 2025 ebenso wie für 2026 (Stand: Oktober 2026).

Umgerechnet heißt das: Bei 19 % Umsatzsteuer darf der Nettobetrag höchstens 210,08 € betragen, bei 7 % höchstens 233,64 €. Eine Rechnung über 210,00 € netto plus 19 % kommt auf 249,90 € und ist noch eine Kleinbetragsrechnung. Bei 220,00 € netto sind es 261,80 €, und es gelten alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung.

Höchstbeträge für eine Kleinbetragsrechnung (Stand: Oktober 2026)
SteuersatzHöchster NettobetragUmsatzsteuerGesamtbetrag (brutto)
19 %210,08 €39,92 €250,00 €
7 %233,64 €16,35 €249,99 €
Steuerfrei, z. B. als Kleinunternehmer250,00 €0,00 €250,00 €

Die Grenze gilt für den Gesamtbetrag einer Rechnung mit allen Positionen. Ob einzelne Positionen unter 250 € liegen, spielt keine Rolle.

Kleinbetragsrechnung Pflichtangaben: Was nach § 33 UStDV genügt.

Eine Kleinbetragsrechnung muss nur fünf Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Lieferung oder Leistung, Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz oder einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Alles Weitere, was § 14 UStG für normale Rechnungen verlangt, darf fehlen.

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, also von Ihnen.
  • Ausstellungsdatum der Rechnung.
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung.
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, also der Bruttobetrag.
  • Steuersatz, zum Beispiel „inkl. 19 % USt.“, oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Pflichtangaben im Vergleich
AngabeNormale Rechnung (§ 14 UStG)Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)
Name und Anschrift des AusstellersPflichtPflicht
Name und Anschrift des KundenPflichtnicht nötig
Steuernummer oder USt-IdNr.Pflichtnicht nötig
AusstellungsdatumPflichtPflicht
RechnungsnummerPflichtnicht nötig
Menge und Art der LeistungPflichtPflicht
LeistungsdatumPflichtnicht nötig
Nettobetrag nach SteuersätzenPflichtnicht nötig, Bruttobetrag genügt
SteuerbetragPflicht, gesondert ausgewiesennicht nötig, im Bruttobetrag enthalten
Steuersatz oder Hinweis auf SteuerbefreiungPflichtPflicht

Mehr anzugeben ist immer erlaubt. Eine Rechnungsnummer oder den Namen des Kunden aufzunehmen, kann die eigene Buchführung erleichtern. Welche Angaben eine Rechnung über 250 € braucht, zeigt der Ratgeber zu den Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Muster: Kleinbetragsrechnung

[Ihr Name oder Firmenname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

Rechnung
Datum: [TT.MM.JJJJ]

[Menge und Art der Leistung, z. B. 1 Stunde Beratung zur Einrichtung Ihres Online-Shops]: 119,00 €

Gesamtbetrag: 119,00 €
Im Gesamtbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.

Kundenname, Rechnungsnummer und Leistungsdatum dürfen Sie ergänzen, Pflicht sind sie bis 250 € brutto nicht. Liegt der Gesamtbetrag darüber, brauchen Sie alle Angaben nach § 14 UStG.

Mehrere Steuersätze auf einer Kleinbetragsrechnung.

Auch auf einer Kleinbetragsrechnung dürfen Positionen mit 19 % und 7 % stehen. Ordnen Sie dann jeder Position ihren Steuersatz zu; das folgt aus dem Verweis in § 33 auf § 32 UStDV. Üblich ist zusätzlich, den Bruttobetrag je Steuersatz getrennt anzugeben, damit Ihr Kunde die Umsatzsteuer für jeden Satz einzeln herausrechnen kann.

Beispiel: Kleinbetragsrechnung mit zwei Steuersätzen
PositionSteuersatzBruttobetrag
Workshop-Teilnahme „Buchhaltung für Einsteiger“19 % (A)119,00 €
Fachbuch zum Workshop7 % (B)21,40 €
GesamtbetragA und B140,40 €

Darunter steht zum Beispiel: „A = 19 % USt. auf 119,00 €, B = 7 % USt. auf 21,40 €“. Kassenbons arbeiten oft mit solchen Kennbuchstaben, deren Bedeutung auf dem Beleg erklärt ist. Ihr Kunde rechnet daraus 19,00 € und 1,40 € Umsatzsteuer heraus, zusammen 20,40 €.

Vorsteuerabzug aus einer Kleinbetragsrechnung: So rechnen Sie die Steuer heraus.

Unternehmen dürfen auch aus einer Kleinbetragsrechnung die Vorsteuer abziehen. Weil der Steuerbetrag nicht gesondert ausgewiesen ist, teilen Sie den Bruttobetrag selbst in Entgelt und Steuer auf (§ 35 Abs. 1 UStDV). Die Formel lautet: Bruttobetrag × Steuersatz ÷ (100 + Steuersatz). Bei 119,00 € brutto und 19 % sind das 19,00 € Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen
BruttobetragSteuersatzRechnungUmsatzsteuerNetto
119,00 €19 %119,00 × 19 ÷ 11919,00 €100,00 €
49,90 €19 %49,90 × 19 ÷ 1197,97 €41,93 €
21,40 €7 %21,40 × 7 ÷ 1071,40 €20,00 €

Als Faustregel stecken bei 19 % rund 15,97 % des Bruttobetrags als Umsatzsteuer darin, bei 7 % rund 6,54 %. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beleg die Angaben nach § 33 UStDV enthält, vor allem den Steuersatz, und dass Sie die Leistung für Ihr Unternehmen bezogen haben. Aus der Rechnung eines Kleinunternehmers können Sie keine Vorsteuer abziehen, weil sie keine Umsatzsteuer enthält.

Wann eine Kleinbetragsrechnung nicht ausreicht.

Die Erleichterung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht für Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Ländern und nicht für Leistungen, bei denen der Kunde die Steuer nach § 13b UStG schuldet. Das steht in § 33 Satz 3 UStDV. In diesen Fällen braucht auch eine Rechnung über 30 € alle Pflichtangaben und die vorgeschriebenen Hinweise.

  • Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG): Sie liefern Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land. Die Lieferung ist steuerfrei, die Rechnung braucht aber die USt-IdNrn. beider Seiten und den Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.
  • Fernverkauf (§ 3c UStG): Sie verkaufen Waren an Privatpersonen in anderen EU-Ländern, und der Verkauf ist im Bestimmungsland zu versteuern. Stellen Sie darüber eine Rechnung aus, gilt die Vereinfachung des § 33 UStDV nicht.
  • Reverse Charge (§ 13b UStG): Der Kunde schuldet die Steuer, zum Beispiel bei Bauleistungen an Bauunternehmer im Inland. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, aber den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Auch bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern verlangt § 14a UStG diesen Hinweis und die USt-IdNrn. beider Seiten, unabhängig vom Betrag. Einzelheiten im Ratgeber zur Reverse-Charge-Rechnung.

E-Rechnung und Kleinunternehmer: Was für kleine Beträge gilt.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen: Sie dürfen sie auch nach 2027 auf Papier oder als PDF ausstellen, ein PDF wie bisher mit Zustimmung des Kunden. Auch Kleinunternehmer dürfen Kleinbetragsrechnungen schreiben. Statt des Steuersatzes gehört dann ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG auf den Beleg.

E-Rechnung. Ab 2027 schrittweise und ab 2028 grundsätzlich müssen Unternehmen Rechnungen an inländische Geschäftskunden als E-Rechnung ausstellen (Stand: Oktober 2026). Für Kleinbetragsrechnungen bestimmt § 33 UStDV ausdrücklich, dass sie immer als sonstige Rechnung übermittelt werden dürfen, also auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format wie PDF. Mehr dazu im Ratgeber zur E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Kleinunternehmer. § 34a UStDV, der die Rechnungen von Kleinunternehmern regelt, lässt § 33 ausdrücklich unberührt. Bis 250 € genügen deshalb dieselben fünf Angaben, nur steht statt des Steuersatzes ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder „Steuerfreie Kleinunternehmerleistung gemäß § 19 UStG“. Weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, sonst schulden Sie den Betrag nach § 14c UStG. Was über 250 € gilt, erklärt der Ratgeber zur Rechnung als Kleinunternehmer.

Muster: Kleinbetragsrechnung als Kleinunternehmer

[Ihr Name oder Firmenname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

Rechnung
Datum: [TT.MM.JJJJ]

[Menge und Art der Leistung, z. B. 2 Stunden Bildbearbeitung]: 60,00 €

Gesamtbetrag: 60,00 €
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Der Hinweis auf § 19 UStG steht an der Stelle des Steuersatzes. Kundenname und Rechnungsnummer sind bis 250 € brutto nicht vorgeschrieben.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Rechnungen mit Dunlio schreiben.

Dunlio erstellt PDF-Rechnungen, keine Kassenbons. Für kleine Beträge ist das kein Nachteil: Eine Rechnung mit allen Angaben nach § 14 UStG ist auch unter 250 € zulässig. Dunlio-Rechnungen enthalten Positionen, mehrere Steuersätze, eine fortlaufende Rechnungsnummer mit Ihrem eigenen Präfix und bei Bedarf den Kleinunternehmer- oder Reverse-Charge-Hinweis.

Sie wählen eines von vier Designs mit Ihrem Logo, schreiben in einer von acht Sprachen und versenden die Rechnung per E-Mail mit dem PDF im Anhang. Bleibt sie offen, folgen Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und letzte Mahnung. Bis zu fünf offene Rechnungen sind kostenlos. E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD sind noch nicht möglich, und Buchhaltung oder Zahlungsabwicklung übernimmt Dunlio nicht. Muster-PDFs der vier Designs finden Sie bei den kostenlosen Rechnungsvorlagen, alle Funktionen auf der Dunlio-Startseite.

Häufige Fragen.

Gilt die Grenze von 250 € auch für 2025 und 2026?

Ja. Die Grenze liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 250 € brutto und wurde seitdem nicht geändert, weder 2025 noch 2026 (Stand: Oktober 2026). Vorher waren es 150 €. Ältere Vorlagen und Ratgeber, die noch 150 € nennen, sind deshalb veraltet. Prüfen Sie zu Beginn eines neuen Jahres, ob der Gesetzgeber die Grenze angepasst hat.

Brauche ich auf einer Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?

Nein. § 33 UStDV verlangt keine Rechnungsnummer, ebenso wenig Kundenname, Steuernummer oder Leistungsdatum. Eine Nummer schadet aber nicht: Sie hilft Ihnen, Belege eindeutig zuzuordnen und Zahlungseingänge abzugleichen. Wer Rechnungen mit einem Programm schreibt, bekommt sie meist automatisch. Sobald der Gesamtbetrag 250 € brutto übersteigt, ist die fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer dagegen Pflicht.

Gilt die Kleinbetragsrechnung auch für Dienstleistungen?

Ja. § 33 UStDV gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen gleichermaßen. Statt Menge und Art der Ware geben Sie Umfang und Art der Leistung an, zum Beispiel „1 Stunde Beratung zur Einrichtung Ihres Online-Shops“. Ausgenommen sind Leistungen nach § 13b UStG. Für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern brauchen Sie wegen § 14a UStG ebenfalls eine vollständige Rechnung mit beiden USt-IdNrn.

Was gilt, wenn der Betrag knapp über 250 € liegt?

Dann ist es keine Kleinbetragsrechnung mehr, auch bei 250,01 € brutto. Es gelten alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, unter anderem Name und Anschrift des Kunden, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Für Ihren Geschäftskunden hängt der Vorsteuerabzug dann an diesen Angaben. Maßgeblich ist immer der Gesamtbetrag der Rechnung.

Reicht „inkl. MwSt.“ auf einer Kleinbetragsrechnung?

Nein. Auf die Kleinbetragsrechnung gehört der konkrete Steuersatz, zum Beispiel „inkl. 19 % USt.“ oder „Im Gesamtbetrag sind 7 % Umsatzsteuer enthalten“. Erst mit dem Steuersatz kann Ihr Kunde die Vorsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Bei steuerfreien Leistungen, auch als Kleinunternehmer, tritt an die Stelle des Steuersatzes ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.