RECHNUNG SCHREIBEN
Rechnung schreiben: Pflichtangaben nach § 14 UStG und Musterrechnung
Die zehn Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG als Checkliste, mit Beispielen, typischen Fehlern, Sonderfällen und einer Musterrechnung zum Kopieren.
Eine Rechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG enthält: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Zwei weitere Angaben gelten nur in Sonderfällen. Hier finden Sie alle zehn als Checkliste, mit Beispielen, typischen Fehlern und einer Musterrechnung zum Kopieren.
Diese zehn Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten.
Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung bis zu zehn Pflichtangaben enthalten. Acht davon gehören auf praktisch jede Rechnung mit Umsatzsteuer: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Die Angaben 9 und 10 brauchen Sie nur in zwei Sonderfällen.
- 1. Name und Anschrift: vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und von Ihrem Kunden.
- 2. Steuernummer oder USt-IdNr.: Ihre Steuernummer vom Finanzamt oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; eine von beiden genügt.
- 3. Ausstellungsdatum: der Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen (Rechnungsdatum).
- 4. Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer, die Sie nur einmal vergeben und die die Rechnung eindeutig identifiziert.
- 5. Menge und Art der Leistung: Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung.
- 6. Leistungsdatum: Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
- 7. Entgelt nach Steuersätzen: der Nettobetrag, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, dazu im Voraus vereinbarte Minderungen wie Skonto oder Rabatte, soweit sie nicht schon im Betrag stecken.
- 8. Steuersatz und Steuerbetrag: zum Beispiel „Umsatzsteuer 19 %: 285,00 €“, bei steuerfreien Leistungen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
- 9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: nur bei Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen.
- 10. Angabe „Gutschrift“: nur wenn Ihr Kunde die Rechnung über Ihre Leistung selbst ausstellt.
Für Kleinunternehmer, Kleinbeträge bis 250 € und Reverse Charge gelten Abweichungen; sie stehen weiter unten bei den Sonderfällen. Die Tabelle zeigt zu jeder Angabe ein Beispiel und einen typischen Fehler.
| Pflichtangabe | Beispiel | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| 1. Name und Anschrift | „Beispiel GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“ | Nur der Name des Ansprechpartners statt des Unternehmens, oder eine veraltete Anschrift |
| 2. Steuernummer oder USt-IdNr. | „Steuernummer 12/345/67890“ oder „USt-IdNr. DE123456789“ | Die persönliche steuerliche Identifikationsnummer (elf Ziffern) statt der Steuernummer |
| 3. Ausstellungsdatum | „Rechnungsdatum: 15.10.2026“ | Das Datum einer alten Rechnung, die als Vorlage kopiert wurde |
| 4. Rechnungsnummer | „2026-0042“ oder „RE-2026-0042“ | Dieselbe Nummer zweimal vergeben, etwa beim Duplizieren einer Rechnung |
| 5. Menge und Art der Leistung | „12 Stunden Beratung zur Einführung einer Buchhaltungssoftware“ | Sammelbegriffe wie „Beratung“ oder „diverse Arbeiten“ ohne Umfang |
| 6. Leistungsdatum | „Leistungszeitraum: September 2026“ oder „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ | Weggelassen, weil Leistung und Rechnung auf denselben Tag fallen |
| 7. Entgelt nach Steuersätzen | „Netto 19 %: 1.500,00 €“, dazu „2 % Skonto bei Zahlung bis 29.10.2026“ | Vereinbartes Skonto fehlt, oder 19 % und 7 % sind nicht getrennt |
| 8. Steuersatz und Steuerbetrag | „Umsatzsteuer 19 %: 285,00 €“ | Nur „inkl. MwSt.“ ohne Steuerbetrag; das reicht nur bei Kleinbeträgen bis 250 € und auch dort nur mit Steuersatz |
| 9. Hinweis auf Aufbewahrungspflicht | „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren.“ | Fehlt bei Bau- oder Handwerkerleistungen am Haus eines Privatkunden |
| 10. „Gutschrift“ | „Gutschrift Nr. GS-2026-007“, ausgestellt von Ihrem Kunden | Eine Rechnungskorrektur oder einen Preisnachlass „Gutschrift“ nennen |
Leistungsdatum, Steuernummer und mehrere Steuersätze richtig angeben.
Bei drei Angaben lohnt ein genauer Blick. Das Leistungsdatum gehört auch dann auf die Rechnung, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht. Von Steuernummer und USt-IdNr. genügt eine, außer bei Geschäften mit Unternehmen in anderen EU-Ländern. Und wer Leistungen mit 19 % und 7 % abrechnet, weist Nettobetrag und Umsatzsteuer für jeden Steuersatz getrennt aus.
Leistungsdatum und Rechnungsdatum. Das Rechnungsdatum ist der Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen. Das Leistungsdatum ist der Tag oder Zeitraum, an dem Sie geliefert oder die Leistung erbracht haben. Beides sind eigene Pflichtangaben. Fallen sie zusammen, schreiben Sie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Statt eines genauen Datums genügt nach § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat, in dem Sie die Leistung ausgeführt haben, zum Beispiel „Leistungszeitraum: September 2026“.
Das Leistungsdatum ist mehr als eine Formalie: Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Sie die Leistung ausgeführt haben, unabhängig vom Rechnungsdatum (§ 13 Abs. 1 UStG).
Steuernummer oder USt-IdNr. Auf die Rechnung gehört entweder die Steuernummer, die Ihnen Ihr Finanzamt erteilt hat, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Eine von beiden genügt; wer eine USt-IdNr. hat, kann sie auf allen Rechnungen verwenden. Nicht geeignet ist die persönliche steuerliche Identifikationsnummer mit elf Ziffern, denn sie ist weder das eine noch das andere. Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verlangt § 14a UStG die USt-IdNrn. beider Seiten.
19 % und 7 % auf einer Rechnung. Rechnen Sie Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen ab, verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG den Nettobetrag getrennt nach Steuersätzen und den Steuerbetrag je Satz. Ein Beispiel mit einem Workshop zum Regelsteuersatz und gedruckten Fachbüchern zum ermäßigten Satz:
| Steuersatz und Position | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| 19 %: Workshop, 1 Tag | 800,00 € | 152,00 € | 952,00 € |
| 7 %: Fachbücher, 10 Stück à 20,00 € | 200,00 € | 14,00 € | 214,00 € |
| Summe | 1.000,00 € | 166,00 € | 1.166,00 € |
Typische Fehler sind 19 % auf den Gesamtbetrag, ein einziger Steuerbetrag ohne Aufschlüsselung oder ein gemischter Durchschnittssatz. Üblich ist, die Steuer je Steuersatz einmal aus der Summe der Nettobeträge zu berechnen und kaufmännisch auf volle Cent zu runden.
Rechnung schreiben: Muster zum Kopieren.
Eine Rechnung können Sie kostenlos mit jedem Textprogramm schreiben; entscheidend sind die Pflichtangaben, nicht die Software. Das Muster unten zeigt eine vollständige Rechnung an einen Geschäftskunden im Inland mit zwei Positionen zu 19 %. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Positionen, Beträge und Summen sind ein durchgerechnetes Beispiel.
Musterrechnung
[Ihr Name oder Firmenname] [Straße und Hausnummer], [PLZ Ort] [E-Mail] · [Telefon] Steuernummer oder USt-IdNr.: [eine der beiden Nummern] [Firmenname des Kunden] [Ansprechpartner, optional] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort] Rechnung Rechnungsnummer: [z. B. 2026-0042] Rechnungsdatum: [TT.MM.JJJJ] Leistungszeitraum: [z. B. 01.09.2026 bis 30.09.2026] Pos. 1: [Leistung 1, z. B. Beratung zur Einführung einer Buchhaltungssoftware] 12 Stunden × 95,00 € = 1.140,00 € Pos. 2: [Leistung 2, z. B. Workshop für Ihr Team vor Ort, halbtags] 1 Pauschale × 360,00 € = 360,00 € Summe netto: 1.500,00 € Umsatzsteuer 19 %: 285,00 € Gesamtbetrag: 1.785,00 € Zahlbar ohne Abzug bis [Datum, z. B. 14 Tage nach Rechnungsdatum]. Bankverbindung Kontoinhaber: [Name] IBAN: [IBAN] BIC: [BIC] Verwendungszweck: [Rechnungsnummer] Vielen Dank für Ihren Auftrag.
Die Beträge sind ein Rechenbeispiel. Ersetzen Sie Positionen und Summen durch Ihre eigenen und prüfen Sie die Rechnung vor dem Versand gegen die Checkliste oben.
Freiwillig, aber nützlich: Zahlungsziel und Verzugshinweis. Zahlungsziel und Bankverbindung sind keine Pflichtangaben nach § 14 UStG, gehören aber auf jede Rechnung, die pünktlich bezahlt werden soll. Nennen Sie ein konkretes Datum. Geschäftskunden kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Für Privatkunden gilt das nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Ab Verzug können Sie Verzugszinsen verlangen, gegenüber Unternehmen zusätzlich eine Pauschale von 40 € (§ 288 BGB).
Verzugshinweis für Rechnungen an Privatkunden
Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kommen Sie auch ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlen.
Bei Geschäftskunden ist der Hinweis nicht nötig, dort gilt die 30-Tage-Regel automatisch.
Sonderfälle: Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnung, Reverse Charge und Gutschrift.
Vier Fälle weichen von der Standardrechnung ab. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto kommen mit weniger Angaben aus, bei Reverse Charge schuldet der Kunde die Steuer, und bei einer Gutschrift stellt der Kunde die Rechnung aus. Jeder Fall verlangt eigene Angaben oder einen eigenen Hinweis.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Lag Ihr Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, können Sie ohne Umsatzsteuer abrechnen (Stand: Oktober 2026). Statt der Steuer steht ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ auf der Rechnung. Die Mindestangaben regelt § 34a UStDV; Rechnungsnummer und Leistungsdatum verlangt die Vorschrift nicht. Mehr im Ratgeber zur Rechnung als Kleinunternehmer.
- Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV): Bei höchstens 250 € brutto genügen Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag und der Steuersatz. Kundenname, Rechnungsnummer und Steuernummer dürfen fehlen. Einzelheiten und ein Muster stehen im Ratgeber zur Kleinbetragsrechnung bis 250 €.
- Reverse Charge (§ 13b und § 14a UStG): Bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern schuldet Ihr Kunde die Umsatzsteuer. Die Rechnung enthält keine deutsche Umsatzsteuer, aber die USt-IdNrn. beider Seiten und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und Sie stellen sie bis zum 15. Tag des Folgemonats aus. Wie das aussieht, zeigt der Ratgeber zur Reverse-Charge-Rechnung.
- Gutschrift (§ 14 Abs. 2 UStG): Hier rechnet Ihr Kunde über Ihre Leistung ab, etwa ein Verlag über Autorenhonorare. Das muss vorher vereinbart sein, das Dokument trägt die Angabe „Gutschrift“, und es verliert seine Wirkung als Rechnung, sobald Sie widersprechen. Eine Rechnungskorrektur nennen Sie deshalb besser „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“, nicht „Gutschrift“.
Wenn eine Pflichtangabe fehlt: Folgen und Berichtigung.
Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung umsatzsteuerlich nicht ordnungsgemäß. Das trifft vor allem Ihren Geschäftskunden: Er darf die Vorsteuer nur abziehen, wenn er eine Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG besitzt (§ 15 Abs. 1 UStG). Sie beheben den Fehler mit einer berichtigten Rechnung, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist.
Nach § 31 Abs. 5 UStDV genügt ein Dokument, das die fehlenden oder falschen Angaben enthält und sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, zum Beispiel „Berichtigung der Rechnung Nr. 2026-0042 vom 15.10.2026“. Übersichtlicher ist meist eine vollständige neue Fassung mit diesem Verweis. Alternativ stornieren Sie die fehlerhafte Rechnung und stellen eine neue mit neuer Rechnungsnummer aus. Ändern Sie eine bereits versendete Rechnung nicht stillschweigend, sondern schicken Sie die Berichtigung an Ihren Kunden.
- Doppelt vergebene Rechnungsnummer: Die Rechnung ist formal fehlerhaft. Korrigieren Sie mit einer berichtigten Rechnung unter einer neuen, eindeutigen Nummer oder mit Storno und Neuausstellung.
- Zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen: Wer etwa 19 % statt 7 % berechnet, schuldet den Mehrbetrag, bis er die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt (§ 14c Abs. 1 UStG).
- Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmerregelung: Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG.
PDF-Rechnung, E-Rechnung und Aufbewahrung: Was 2026 gilt.
PDF-Rechnungen an Geschäftskunden sind 2026 noch zulässig, wenn der Kunde zustimmt. 2027 dürfen das nur noch Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 ist zwischen inländischen Unternehmen die E-Rechnung Pflicht. Aufbewahren müssen Sie jede Rechnung acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurde.
| Zeitraum | Was gilt |
|---|---|
| Seit 1. Januar 2025 | Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt. |
| 2025 und 2026 | Papierrechnungen sind erlaubt, PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers. |
| 2027 | Papier und PDF nur noch bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz, sonst E-Rechnung. |
| Ab 1. Januar 2028 | E-Rechnung für alle, ausgenommen Kleinunternehmer, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise. |
Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes Datenformat nach der europäischen Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL); ein PDF ist keine E-Rechnung. Rechnungen an Privatkunden und an Kunden im Ausland sind von der Pflicht nicht betroffen. Was für kleine Unternehmen gilt, erklärt der Ratgeber zur E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Aufbewahrung. Ausgangs- und Eingangsrechnungen bewahren Sie acht Jahre auf (§ 14b UStG, § 147 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde: Eine Rechnung vom 15. Oktober 2026 heben Sie mindestens bis Ende 2034 auf. Elektronisch empfangene Rechnungen bewahren Sie elektronisch auf; ein Ausdruck allein genügt nicht. Ein Privatkunde, für den Sie Bau- oder Handwerkerleistungen am Grundstück erbracht haben, muss Ihre Rechnung zwei Jahre aufbewahren; darauf weist Pflichtangabe 9 hin.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Rechnungen mit Dunlio schreiben.
Dunlio erstellt PDF-Rechnungen mit Positionen, mehreren Steuersätzen, fortlaufenden Rechnungsnummern mit eigenem Präfix sowie dem Reverse-Charge- und dem Kleinunternehmer-Hinweis. Sie wählen eines von vier Designs mit Ihrem Logo, schreiben die Rechnung in einer von acht Sprachen und versenden sie per E-Mail mit dem PDF im Anhang.
Bleibt eine Rechnung offen, fasst Dunlio mit Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und letzter Mahnung nach. Bis zu fünf offene Rechnungen sind kostenlos. E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD sind noch nicht möglich, und Buchhaltung oder Zahlungsabwicklung übernimmt Dunlio nicht. Die vier Designs als Muster-PDF finden Sie bei den kostenlosen Rechnungsvorlagen, alle Funktionen auf der Dunlio-Startseite.
Häufige Fragen.
Muss eine Rechnung unterschrieben werden?
Nein. Das Umsatzsteuergesetz verlangt weder Unterschrift noch Firmenstempel, auch nicht auf Papierrechnungen. Entscheidend ist, dass alle Pflichtangaben vollständig und richtig sind und dass Herkunft, Inhalt und Lesbarkeit der Rechnung gesichert sind. Eine PDF-Rechnung ohne Unterschrift ist deshalb genauso gültig wie ein unterschriebener Brief, vorausgesetzt, Ihr Kunde ist mit dem Versand per E-Mail einverstanden.
Bis wann muss ich eine Rechnung schreiben?
Für Leistungen an Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung, außer bei bestimmten steuerfreien Umsätzen (§ 14 Abs. 2 UStG). Dasselbe gilt für Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen. Für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern ist die Frist kürzer: bis zum 15. Tag des Folgemonats. Bei anderen Leistungen an Privatkunden verlangt das Umsatzsteuergesetz keine Rechnung, üblich ist sie trotzdem.
Darf ich eine Rechnung ohne Rechnungsnummer schreiben?
Bei einer normalen Rechnung nicht: Die fortlaufende, einmalig vergebene Nummer ist Pflicht. Lückenlos muss die Folge nicht sein, und mehrere Nummernkreise sind erlaubt, etwa mit dem Jahr als Präfix wie „2026-0042“. Ohne Rechnungsnummer kommen Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto aus, und auch § 34a UStDV verlangt von Kleinunternehmern keine. Für die eigene Ablage ist eine Nummer trotzdem sinnvoll.
Kann ich eine Rechnung kostenlos schreiben?
Ja. Das Gesetz schreibt kein Programm vor: Ein Textprogramm, eine Tabellenkalkulation oder das Muster oben genügen, solange alle Pflichtangaben stimmen, die Nummern fortlaufend vergeben sind und Sie die Rechnungen acht Jahre aufbewahren. Für Rechnungen an inländische Geschäftskunden brauchen Sie je nach Umsatz ab 2027 oder 2028 ein E-Rechnungsformat wie XRechnung oder ZUGFeRD, sofern Sie kein Kleinunternehmer sind; dafür reicht eine einfache Textvorlage nicht mehr.
Muss auf einer Rechnung das Wort „Rechnung“ stehen?
Nein. Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird, gleich, wie es heißt. Die Überschrift „Rechnung“ ist trotzdem sinnvoll, weil die Buchhaltung Ihres Kunden das Dokument dann sofort richtig zuordnet. Vorgeschrieben ist eine Bezeichnung nur bei der Gutschrift: Stellt Ihr Kunde die Rechnung aus, muss „Gutschrift“ darauf stehen.
Rechtsgrundlagen
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
- § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 13 UStG: Entstehung der Steuer
- § 15 UStG: Vorsteuerabzug
- § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregeln zur E-Rechnung
- § 31 UStDV: Angaben in der Rechnung und Berichtigung
- § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge
- § 34a UStDV: Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 147 AO: Aufbewahrung von Unterlagen
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners
- § 288 BGB: Verzugszinsen und Pauschale
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung