RECHNUNG OHNE UMSATZSTEUER
Reverse-Charge-Rechnung: Pflichtangaben, Hinweis und Muster
Wann Reverse Charge gilt, was auf die Rechnung gehört und wie Sie Kunden in der EU, der Schweiz und im Inland ohne Umsatzsteuer richtig abrechnen.
Eine Reverse-Charge-Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, weil Ihr Kunde die Steuer schuldet. Sie enthält alle üblichen Pflichtangaben, den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und bei Kunden im EU-Ausland Ihre USt-IdNr. und die des Kunden. Hier finden Sie den genauen Wortlaut auf Deutsch und Englisch, eine Entscheidungstabelle für Österreich, die Schweiz und das Inland sowie eine Musterrechnung.
Was Reverse Charge bedeutet und wann es gilt.
Reverse Charge, auf Deutsch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, bedeutet: Nicht Sie als Rechnungssteller führen die Umsatzsteuer ab, sondern Ihr Kunde. Sie schreiben eine Rechnung über den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, der Kunde berechnet die Steuer selbst und meldet sie bei seinem Finanzamt. Ob das gilt, hängt davon ab, wer Ihr Kunde ist, wo er sitzt und was Sie liefern.
Der häufigste Fall für Selbstständige ist eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land. Solche Leistungen gelten als dort ausgeführt, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Steuerpflichtig ist der Umsatz also im Land des Kunden, und dort schuldet der Kunde die Steuer (Art. 196 MwStSystRL). Für Kunden in Deutschland regelt § 13b UStG dasselbe Prinzip, etwa wenn ein deutsches Unternehmen Leistungen aus dem Ausland einkauft, und für einige Inlandsumsätze wie Bauleistungen.
| Kunde | Leistung | Rechnung |
|---|---|---|
| Unternehmen in Österreich (EU) | Dienstleistung, z. B. Beratung, Design, Programmierung | Reverse Charge: ohne Umsatzsteuer, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, beide USt-IdNrn., Zusammenfassende Meldung |
| Unternehmen in der Schweiz (Drittland) | Dienstleistung | Nicht im Inland steuerbar: ohne deutsche Umsatzsteuer, üblicher Hinweis „Nicht im Inland steuerbare Leistung“, keine Zusammenfassende Meldung |
| Privatperson im EU-Ausland | Dienstleistung | In der Regel deutsche Umsatzsteuer wie bei Kunden im Inland; Sonderregeln gelten unter anderem für digitale Dienstleistungen an Verbraucher |
| Unternehmen im EU-Ausland | Warenlieferung | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: ohne Umsatzsteuer, Hinweis auf die Steuerbefreiung, beide USt-IdNrn., Zusammenfassende Meldung; kein Reverse Charge |
| Unternehmen in Deutschland | § 13b-Fälle, z. B. Bauleistungen an Bauunternehmen, Gebäudereinigung an Reinigungsfirmen | Inländisches Reverse Charge: ohne Umsatzsteuer, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG) |
- Schweiz: Die Leistung an ein Schweizer Unternehmen ist in Deutschland nicht steuerbar. Ob Ihr Kunde in der Schweiz Steuer abführt, regelt das Schweizer Recht, dort heißt das Verfahren Bezugsteuer. Dass Ihr Kunde Unternehmer ist, belegen Sie etwa mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde (UStAE 3a.2 Abs. 11).
- Privatkunden: Bei Verbrauchern liegt der Leistungsort in der Regel an Ihrem Unternehmenssitz (§ 3a Abs. 1 UStG), Sie berechnen also deutsche Umsatzsteuer. Für digitale Dienstleistungen an Verbraucher und einige weitere Leistungen gelten eigene Regeln, die dieser Ratgeber nicht behandelt.
- Waren: Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern sind steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Die Steuerfreiheit setzt eine gültige USt-IdNr. des Kunden und eine richtige Zusammenfassende Meldung voraus.
- Inland: Zwischen deutschen Unternehmen gilt Reverse Charge nur in den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG, etwa bei Bauleistungen an Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, oder bei Mobilfunkgeräten ab 5.000 € je Vorgang.
Pflichtangaben und Hinweis bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen.
Eine Reverse-Charge-Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland enthält alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG, aber keine Umsatzsteuer. Dazu kommen drei Angaben aus § 14a Abs. 1 UStG: Ihre USt-IdNr., die USt-IdNr. des Kunden und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Steuernummer allein reicht hier nicht.
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
- Ihre USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden, bei Österreich beginnend mit ATU
- Ausstellungsdatum und eine fortlaufende, nur einmal vergebene Rechnungsnummer
- Umfang und Art der Leistung, zum Beispiel „Entwicklung Online-Shop, 32 Stunden“
- Leistungsdatum oder Leistungszeitraum; ein Kalendermonat wie „September 2026“ genügt
- Nettobetrag und jede im Voraus vereinbarte Minderung wie Skonto oder Rabatt
- Statt Steuersatz und Steuerbetrag der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Der Hinweis muss nicht auf Deutsch stehen. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die Begriffe, die andere EU-Amtssprachen dafür verwenden, auf Englisch „Reverse charge“, auf Französisch „Autoliquidation“ (UStAE 14a.1 Abs. 2 und 6 mit Anlage 8, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. September 2025). Bei einem Kunden in Österreich passt der deutsche Wortlaut; für andere Länder ist die englische Fassung oder beides üblich. Für inländische Fälle nach § 13b Abs. 2 UStG schreibt § 14a Abs. 5 UStG denselben Hinweis vor.
Reverse-Charge-Hinweis auf Deutsch
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers USt-IdNr. des Leistenden: [Ihre USt-IdNr.] USt-IdNr. des Leistungsempfängers: [USt-IdNr. des Kunden]
Der Wortlaut entspricht § 14a Abs. 1 und 5 UStG. Für zweisprachige Rechnungen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge“.
Reverse-Charge-Hinweis auf Englisch
Reverse charge: VAT liability of the recipient (Art. 196 EU VAT Directive) Supplier VAT ID: [Ihre USt-IdNr.] Customer VAT ID: [USt-IdNr. des Kunden]
„Reverse charge“ ist der Begriff aus der englischen Fassung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (Art. 226 Nr. 11a) und genügt als Hinweis; der Zusatz erklärt ihn.
Frist, Meldungen und die Prüfung der USt-IdNr.
Die Rechnung über eine Dienstleistung an ein EU-Unternehmen müssen Sie bis zum 15. Tag des Folgemonats ausstellen. Den Nettobetrag erklären Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum der Leistung und zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern. Vorher prüfen Sie die USt-IdNr. Ihres Kunden, am besten mit einer qualifizierten Abfrage.
- Frist: Leistung im September 2026, Rechnung spätestens am 15. Oktober 2026 (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Eine verpasste Frist ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Ordnungswidrigkeit (UStAE 14a.1 Abs. 3); holen Sie die Rechnung trotzdem umgehend nach.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Den Nettobetrag erklären Sie gesondert als nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG, und zwar für den Voranmeldungszeitraum, in dem Sie die Leistung erbracht haben. Deutsche Umsatzsteuer fällt dafür nicht an.
- Zusammenfassende Meldung: Für Dienstleistungen übermitteln Sie sie vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Quartalsende elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, mit der USt-IdNr. des Kunden und der Summe der Nettobeträge (§ 18a Abs. 2 UStG). Wer wegen Warenlieferungen ohnehin monatlich meldet, kann die Dienstleistungen dort mitmelden.
- Kunden außerhalb der EU: Leistungen etwa an Schweizer Unternehmen gehören nicht in die Zusammenfassende Meldung, sondern in der Voranmeldung zu den übrigen nicht steuerbaren Umsätzen.
Die USt-IdNr. Ihres Kunden prüfen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 18e UStG). Die einfache Abfrage bestätigt nur die Gültigkeit, die qualifizierte prüft zusätzlich Name und Anschrift. Darauf, dass Ihr Kunde als Unternehmer einkauft, dürfen Sie sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nur verlassen, wenn Sie diese Bestätigung genutzt haben (UStAE 3a.2 Abs. 9). Bewahren Sie einen Ausdruck oder Screenshot des Ergebnisses auf (UStAE 18e.1 Abs. 2). Das EU-Portal VIES zeigt die Gültigkeit ebenfalls, ersetzt die Bestätigung des Bundeszentralamts aber nicht. Lassen Sie sich die Nummer am besten schon bei der Auftragserteilung schriftlich geben.
Musterrechnung: Reverse Charge für einen Kunden in Österreich.
Das folgende Muster zeigt eine vollständige Rechnung eines Freelancers aus Deutschland an ein Unternehmen in Österreich. Es enthält alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 UStG, weist keine Umsatzsteuer aus und nennt den Hinweis auf Deutsch und Englisch. Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern durch Ihre eigenen.
Musterrechnung Reverse Charge (Österreich)
RECHNUNG [Ihr Name] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort], Deutschland USt-IdNr.: [DE…] An: [Firmenname GmbH] [Straße und Hausnummer] [PLZ Ort], Österreich USt-IdNr. des Kunden: [ATU…] Rechnungsnummer: [2026-0042] Rechnungsdatum: [5. Oktober 2026] Leistungszeitraum: [September 2026] Pos. 1: [Entwicklung Online-Shop, Frontend] 32 Stunden × 85,00 € = 2.720,00 € Pos. 2: [Projektabstimmung per Videocall] 4 Stunden × 85,00 € = 340,00 € Nettobetrag: 3.060,00 € Rechnungsbetrag: 3.060,00 € Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Reverse charge: VAT liability of the recipient (Art. 196 EU VAT Directive). Zahlbar bis [19. Oktober 2026] ohne Abzug. Kontoinhaber: [Ihr Name] IBAN: [IBAN] BIC: [BIC] Verwendungszweck: [2026-0042]
Der englische Satz ist optional. Nettobetrag und Rechnungsbetrag sind gleich hoch, weil keine Umsatzsteuer hinzukommt.
Bevorzugt Ihr Kunde Englisch, bleiben die Pflichtangaben dieselben. Die englischen Begriffe für alle Felder finden Sie im Ratgeber zur Rechnung auf Englisch.
Häufige Fehler auf Reverse-Charge-Rechnungen.
Typische Fehler entstehen, wenn eine Vorlage für deutsche Kunden einfach weiterverwendet wird: ausgewiesene Umsatzsteuer, eine fehlende USt-IdNr. des Kunden oder ein falscher Hinweis. Korrigiert wird mit einer berichtigten Rechnung, die eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Fehlt die USt-IdNr. ganz, kann sich allerdings die steuerliche Behandlung selbst ändern.
- Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen. Steht auf der Rechnung deutsche Umsatzsteuer, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG, auch wenn der Umsatz in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist. Korrigieren Sie das mit einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis.
- USt-IdNr. des Kunden fehlt oder ist ungültig. Nennt ein Kunde aus der EU keine USt-IdNr., dürfen Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich von einem Privatkunden ausgehen (UStAE 3a.2 Abs. 9). Dann ist deutsche Umsatzsteuer fällig. Holen Sie die Nummer deshalb vor Leistungsbeginn ein und prüfen Sie sie.
- Falscher oder fehlender Hinweis. „Steuerfrei“ oder „0 % USt“ ist kein Reverse-Charge-Hinweis, denn die Leistung ist im Land des Kunden steuerpflichtig. Bei Warenlieferungen gehört dagegen der Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf die Rechnung. Fehlt der Hinweis in einem inländischen § 13b-Fall, schuldet Ihr Kunde die Steuer trotzdem (UStAE 13b.14 Abs. 1), die Rechnung ist aber unvollständig.
Welche Angaben jede Rechnung braucht und wie eine Berichtigung aussieht, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben einer Rechnung.
Reverse Charge als Kleinunternehmer.
Auch als Kleinunternehmer schreiben Sie Reverse-Charge-Rechnungen, wenn Sie Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringen. Die Leistung ist dann gar nicht in Deutschland steuerbar, die Kleinunternehmerregelung spielt für sie keine Rolle. Auf die Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, nicht der Hinweis auf § 19 UStG.
- USt-IdNr.: Die Pflicht, beide USt-IdNrn. auf die Rechnung zu setzen, gilt für Kleinunternehmer nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Üblich und sinnvoll ist eine eigene USt-IdNr. trotzdem, weil viele Kunden sie für ihre Abrechnung verlangen; Sie beantragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG).
- Meldungen: Eine Zusammenfassende Meldung müssen Kleinunternehmer nicht abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG, UStAE 18a.1 Abs. 1). Voranmeldungen fallen nur an, wenn Sie selbst Steuer nach § 13b UStG schulden (§ 18 Abs. 4a UStG) oder das Finanzamt sie verlangt.
- Umgekehrter Fall: Beziehen Sie Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland, etwa Software-Abos oder Online-Werbung, schulden in der Regel Sie die Umsatzsteuer darauf, auch als Kleinunternehmer und ohne Vorsteuerabzug (UStAE 19.1 Abs. 1).
Wie Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 19 UStG im Inland aussehen, erklärt der Ratgeber zur Rechnung als Kleinunternehmer.
Reverse-Charge-Rechnungen mit Dunlio erstellen.
Dunlio erstellt PDF-Rechnungen mit Reverse-Charge-Hinweis in der Sprache der Rechnung: auf Deutsch mit der gesetzlichen Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, auf Englisch mit „Reverse charge“, dazu in sechs weiteren Sprachen. Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden stehen auf der Rechnung, sobald Sie sie hinterlegt haben. Die Prüfung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt bleibt Ihre Aufgabe.
Dazu kommen Positionen mit mehreren Steuersätzen für Ihre Kunden im Inland, der Kleinunternehmer-Hinweis, vier Designs mit Ihrem Logo, fortlaufende Rechnungsnummern mit eigenem Präfix und der Versand per E-Mail mit PDF-Anhang. Bleibt eine Rechnung offen, folgen Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und letzte Mahnung. Bis zu fünf offene Rechnungen sind kostenlos. E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) erstellt Dunlio noch nicht, für Rechnungen ins Ausland sind sie auch nicht vorgeschrieben; Buchhaltung und Zahlungsabwicklung übernimmt Dunlio nicht. Die vier Designs sehen Sie bei der kostenlosen Rechnungsvorlage, alle Funktionen auf der Dunlio-Produktseite.
Häufige Fragen.
Muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung „0 % Umsatzsteuer“ stehen?
Nein. Eine Reverse-Charge-Rechnung weist gar keine Umsatzsteuer aus, also weder Steuersatz noch Steuerbetrag. Ein Eintrag wie „0 % USt“ ersetzt den vorgeschriebenen Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nicht und kann wie eine Steuerbefreiung wirken. Klarer ist eine Rechnung mit Nettobetrag, einem gleich hohen Rechnungsbetrag und dem Hinweis direkt darunter.
Gilt Reverse Charge auch für Privatkunden im EU-Ausland?
Nein. Reverse Charge setzt voraus, dass Ihr Kunde Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Bei Privatkunden in Österreich oder einem anderen EU-Land berechnen Sie bei den meisten Dienstleistungen deutsche Umsatzsteuer, so wie bei Kunden in Deutschland. Für digitale Dienstleistungen an Verbraucher gelten eigene Regeln, die Sie vorab gesondert prüfen sollten.
In welcher Sprache muss eine Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Das Umsatzsteuergesetz schreibt keine Sprache vor. Sie dürfen die Rechnung auf Deutsch, Englisch oder in der Sprache Ihres Kunden ausstellen; das Finanzamt kann eine Übersetzung verlangen (§ 87 Abs. 2 AO). Auch der Hinweis darf in einer anderen EU-Amtssprache stehen, etwa „Reverse charge“ oder „Autoliquidation“. Die Pflichtangaben bleiben in jeder Sprache dieselben.
Brauche ich für Kunden in Österreich eine E-Rechnung?
Nein. Die Pflicht zur E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind. Rechnungen ins Ausland sind nicht betroffen, ein PDF per E-Mail bleibt zulässig. Bei inländischen Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG, etwa Bauleistungen, gelten dagegen die allgemeinen Übergangsregeln: E-Rechnung ab 2027 für größere Unternehmen, ab 2028 für alle.
Was gilt, wenn ich selbst eine Reverse-Charge-Rechnung bekomme?
Dann schulden Sie die Umsatzsteuer auf diese Leistung und erklären sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung, etwa bei Software-Abos oder Werbung von Anbietern aus dem EU-Ausland (§ 13b Abs. 1 und 5 UStG). Als regelbesteuertes Unternehmen ziehen Sie denselben Betrag in der Regel zugleich als Vorsteuer ab, sodass unter dem Strich nichts zu zahlen ist. Kleinunternehmer können die Vorsteuer nicht abziehen.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
- § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
- § 13b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Fassung (Abschnitte 3a.2, 13b.14, 14a.1, 18a.1, 18e.1, 19.1)
- BMF-Schreiben vom 17. September 2025: Rechnungsangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Bundeszentralamt für Steuern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsverfahren