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RECHT UND ZINSEN

Mahnung schreiben: Verzug, Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale

Die Regeln aus § 286 und § 288 BGB für Selbstständige und kleine Unternehmen, mit aktuellem Zinssatz und Rechenbeispiel.

Wann ist ein Kunde im Verzug, welche Verzugszinsen dürfen Sie berechnen, und was bringt die 40-Euro-Pauschale? Die wichtigsten Regeln aus dem BGB für Selbstständige und kleine Unternehmen, mit einem Rechenbeispiel. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Ab wann ist der Kunde in Verzug? (§ 286 BGB)

Verzug tritt ein, wenn eine fällige Rechnung nach einer Mahnung nicht bezahlt wird. Eine Mahnung ist aber nicht immer nötig: Ist ein konkretes Zahlungsdatum vereinbart („zahlbar bis 15. März“), beginnt der Verzug am Tag danach. Und bei Unternehmen als Kunden tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.

  • Kalendermäßig bestimmtes Datum: Verzug ab dem Folgetag.
  • Geschäftskunde ohne Datum: spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang.
  • Verbraucher ohne Datum: 30 Tage nur mit Hinweis auf der Rechnung, sonst erst nach Mahnung.

Verzugszinsen berechnen (§ 288 BGB)

Der gesetzliche Verzugszins richtet sich nach dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt wird. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften zwischen Unternehmen 9 Prozentpunkte darüber. Ein höherer vertraglicher Zinssatz ist möglich, muss aber vereinbart sein.

Stand 1. Juli 2026Satz pro Jahr
Basiszinssatz (Bundesbank)1,52 %
Verzugszins gegenüber Verbrauchern (Basis + 5 Punkte)6,52 %
Verzugszins zwischen Unternehmen (Basis + 9 Punkte)10,52 %

Rechenbeispiel: Eine Rechnung über 2.000 € an einen Geschäftskunden ist 45 Tage im Verzug. Verzugszinsen = 2.000 € × 10,52 % × 45 ÷ 365. Prüfen Sie den aktuellen Basiszinssatz auf bundesbank.de, bevor Sie Zinsen in eine Mahnung schreiben.

Die 40-Euro-Pauschale und Mahnkosten (§ 288 Abs. 5 BGB)

Ist der Kunde ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle, steht Ihnen bei Verzug zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro zu, ohne Nachweis eines Schadens und zusätzlich zu den Zinsen. Gegenüber Verbrauchern gibt es diese Pauschale nicht. Für eigene Mahnschreiben dürfen Sie sonst nur tatsächliche Kosten (Porto, Papier) als Verzugsschaden ansetzen; pauschale „Mahngebühren“ von 10 oder 15 Euro pro Mahnung sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam.

Wenn nichts hilft: das gerichtliche Mahnverfahren.

Reagiert der Kunde nicht, können Sie beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslandes online einen Mahnbescheid beantragen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und werden bei Erfolg dem Schuldner auferlegt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, folgt der Vollstreckungsbescheid. Widerspricht er, geht es in ein normales Gerichtsverfahren. Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung.

Was in eine Mahnung gehört.

  • Ihr Firmenname und Ihre Kontaktdaten sowie die Kundenadresse.
  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum, offener Betrag.
  • Das Wort „Mahnung“ und die Stufe, falls Sie mehrere versenden.
  • Eine konkrete Zahlungsfrist und Ihre Bankverbindung.
  • Gegebenenfalls Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale als Position.
  • Ankündigung des nächsten Schritts, nur wenn Sie ihn auch gehen.

Eine Mahnung per E-Mail ist wirksam; für die letzte Stufe empfiehlt sich zusätzlich ein Brief, damit der Zugang nachweisbar ist. Bewahren Sie alle Mahnungen zusammen mit der Rechnung auf.

Mahnungen mit Dunlio im Blick behalten.

Invoice Follow-ups hält Ihre offenen Rechnungen, die Mahnstufen und den Versandverlauf an einem Ort. Die deutschen Vorlagen für Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und letzte Mahnung sind bereits enthalten; Verzugszinsen tragen Sie derzeit selbst in den Text ein. Fertige Formulierungen finden Sie im Ratgeber mit Vorlagen für Zahlungserinnerung und Mahnung.